§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen uns, Elektro Meyer GmbH, Kirchstraße 1, 31595 Steyerberg, vertreten durch die Geschäftsführer Klaus Meyer und Julian Meyer (nachfolgend „uns / wir“) und Ihnen als unseren Kunden (nachfolgend „Sie / Kunden“). Die AGB gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind.

(2) Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag oder dem Werkvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.

(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

(5) Wir sind im Bereich der Photovoltaik-Technologie tätig. Wir bieten Handel, Lieferung, Montage, Wartung und Reparatur von Photovoltaikanlagen und deren Zubehör sowie alle damit verbundenen Arbeiten an, einschließlich Arbeiten am Dach, Verlegen von Kabeln, Stellen von Gerüsten und Durchbrüchen/Bohrarbeiten.

§ 2 Umfang der Leistungen

(1) Gegenstand unserer Leistung sind die Montage und der Verkauf von Photovoltaik-Anlagen (nachfolgend PV-Anlage), Speichersystemen und Ladestationen sowie die dazugehörige Elektroinstallation. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

(2) Die Auftragsbestätigung basiert auf Projektberichten und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die auf Annahmen (z.B. des Strombezugspreises) beruhen.

(3) Der Umfang der Leistung beschränkt sich auf die schlüsselfertige Anlage und beinhaltet kein Ertragsversprechen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung dient lediglich als indikative Einschätzung und ist nicht verbindlich.

(4) Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind die erforderlichen Messstellen („Zähler“).

(5) Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Teams unserer Wahl und Dritte ausführen zu lassen.

(6) Wir sind berechtigt, den Umfang der Leistungen zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund geänderter oder zusätzlicher Anforderungen erforderlich ist. Sie werden hierüber rechtzeitig informiert.

(7) Sie sind verpflichtet, uns alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind.

(8) Sie stellen uns von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen uns aufgrund der Verletzung von Pflichten Ihrerseits geltend gemacht werden.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln und auf unserer Webseite https://www.elektrotechnik-meyer.de/ und unserer Werbung stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein digitales Produkt oder einen Werkvertrag dar.

(2) Unsere Angebote sind ab dem Erstellungsdatum 21 Tage gültig.

(3) Aufträge werden erst rechtsverbindlich, wenn sie von uns in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden versendet wurden. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgebend für Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferungen und Leistungen.

(4) Sie sind verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, die Auftragsbestätigung auf Korrektheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sollten Änderungswünsche bestehen, sind dies unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung an uns mitzuteilen. Änderungswünsche werden gegen eine Pauschale berücksichtigt. Eventuelle Mehraufwendungen bei später angezeigten Änderungswünschen gehen zu Lasten des Kunden.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, bei nicht ausreichender Bonität des Kunden, den Vertrag zu widerrufen oder eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

(6) Sollte die Aushändigung der von Ihnen bestellten Produkte nicht möglich sein sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Wir werden Sie darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

(7) Zwischen dem Angebot und der Ausführung des Auftrags können seitens der Hersteller technische Änderungen erfolgen. Diese begründen jedoch keine Aufhebung des Vertrages, sofern die technische Leistung gleich oder besser ist.

(8) Die Auftragsbestätigung steht unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Prüfung der Netztauglichkeit durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung).

(9) Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen der Auftragnehmerin dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sollte der Auftrag nicht erteilt werden, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind zu vernichten.

§ 4 Durchführung der Verträge

(1) Im Rahmen der Werkverträge erbringen wir unsere Leistung gegenüber Ihnen in der Form, dass wir unsere Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwenden. Wir verpflichten uns zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung gemäß den geltenden Qualitätsstandards. Der genaue Leistungsumfang wird zwischen uns im Angebot vereinbart.

(2) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung durch Sie abzunehmen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

(3) Sämtliche Unterlagen von uns sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte von auf der Webseite von uns und sonstige Unterlagen. Sie sind nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Sie sind auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis von uns Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von unseren Leistungen zu machen.

(4) Wir sind berechtigt, die Durchführung Leistung zu verschieben, sofern bei uns oder einem dritten, von uns eingeschalteten Leistungserbringer eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die uns ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Leistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für Sie besteht in diesem Fall nicht. Im Fall einer Absage durch uns bieten wir Ihnen einen Ersatztermin an. Kommt über einen Ersatztermin keine Einigung zustande, wird die bereits gezahlte Vergütung Ihnen erstattet.

(7) Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen und Produkte auf unserer Website dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen

(8) Wir sind berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Leistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhaltes eintritt und die Änderung für Sie zumutbar ist.

(9) Wir müssen die Werkleistungen nicht selbst durchführen. sondern sind berechtigt nach freiem Ermessen die Durchführung der Leistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer abzugeben.

(10) Sie sind verpflichtet, alle zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Informationen und Materialien vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Eine Verzögerung oder Unterlassung der Mitwirkung kann sich auf die vereinbarten Liefertermine und den Umfang der Erstellung des Werkes auswirken.

(11) Sie sind verpflichtet unentgeltlich Strom, Wasser und Parkplätze für uns und unsere Erfüllungsgehilfen für die Durchführung der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

(12) Die Lieferung von Waren und die Durchführung von Arbeiten erfolgen entsprechend dem Baufortschritt. Der Montagetermin wird mit uns abgestimmt. Nach dem Montagetermin stellen wir weitere Abschlagsrechnungen aus. Die Fertigstellung des Auftrags erfolgt mit dem technischen Probelauf. Die Schlussrechnung wird nach Abschluss der Arbeiten gestellt.

§ 5 Einspeisung der elektrischen Energie

(1) Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass sein Niederspannungsnetz die Voraussetzungen der Netzverträglichkeitsprüfung durch den vorgelagerten Netzbetreiber erfüllt. Es liegt in seiner Verantwortung, einen Einspeisevertrag mit dem örtlichen Netzbetreiber abzuschließen. Wir unterstützen den Kunden bei der Gestaltung und dem Abschluss des Einspeisevertrages.

(2) Wir stellen das Netzanschlussbegehren für die Photovoltaik-Anlage bei dem örtlichen Netzbetreiber. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens mitzuwirken.

(3) Sämtliche Gebühren und Kosten, die von Seiten des Verteilnetzbetreibers oder anderer öffentlicher Stellen erhoben werden, gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Ob wir einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung hat und in welcher Höhe, ist ausschließlich von den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung abhängig.

§ 6 Förderanträge

(1) Der Kunde ist verantwortlich dafür zu klären, ob und welche öffentlichen Finanzierungshilfen oder Zuschüsse er für die Errichtung der Anlage erhält.

(2) Sollte der Kunde öffentliche Finanzierungshilfen oder Zuschüsse beantragen, übernehmen wir keine Gewähr oder Garantie dahingehend, dass er diese erhält.

(3) Wenn der Kunde uns damit beauftragt, Förderanträge zu stellen, ist der Kunde verpflichtet, bei der Erstellung und Bearbeitung der entsprechenden Förderanträge mitzuwirken.

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1)  Die Preise für die angebotenen Produkte und Werkleistungen sind auf unserer Website oder in dem jeweiligen Angebot angegeben. Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlungsbedingungen werden in der Auftragsbestätigung festgelegt.

(2) Zunächst sind Sie verpflichtet an uns eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss zu bezahlen. Diese Anzahlung wird erst mit der Schlussrechnung verrechnet. Die restlichen Zahlungen erfolgen entsprechend dem Liefer- bzw. Baufortschritt in Form von Abschlagsrechnungen.

Der Bauablauf gliedert sich wie folgt:

  • Vertragsabschluss

  • Anzahlungsrechnung (2 Wochen vor Baubeginn)

  • Montagetermin Dach

  • Installationstermin Elektro / Fertigstellung

  • Schlussrechnung

(3) Sie sind nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, es sei denn, Ihre Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Sie sind zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch nicht berechtigt, wenn Sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus dem selben Kaufvertrag geltend machen.

(4) Als Käufer beziehungsweise Auftraggeber der Werkleistung dürfen Sie ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn Ihr Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag oder Werkvertrag herrührt.

§ 8 Mithilfe des Kunden bei Montage der Anlage, Selbstmontage durch den Kunden

(1) Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts durch Mithilfe des Kunden ist nur dann möglich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich im Vorhinein vereinbart wurde.

(2) Die Mithilfe und Selbstmontage der Anlage oder Anlagenteile durch den Kunden erfolgt auf eigene Gefahr.

(3) Der Anschluss einer Anlage an das öffentliche Stromnetz oder das Hausnetz darf ausschließlich durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen.

§ 9 Dachbelegung, Dachbeschaffenheit, Dachziegel, Verputz-, Maler- und sonstige Arbeiten

(1) Die Planung der Dachbelegung mit Solarmodulen erfolgt im Rahmen der Projektierung ohne detailliertes Dachaufmaß. Die tatsächliche Installation kann daher von der geplanten Installation abweichen. Wenn der Kunde eine höhere Anzahl an Solarmodulen als die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Anzahl an Solarmodulen verbauen lassen möchte, kann er dies auf eigene Kosten in einem gesonderten Auftrag beauftragen. Die Nachrüstung einzelner Solarmodule führt zu erheblichen Mehraufwänden, die vom Kunden zu zahlen sind. Ein Anspruch des Kunden auf den vereinbarten kWp-Preis des Hauptauftrags für die Nachrüstung ist ausgeschlossen. Wenn eine geringere Anzahl an Solarmodulen als die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Anzahl an Solarmodulen verbaut werden kann, erhält der Kunde eine Gutschrift aus der Differenz der geplanten und verbauten Solarmodule. Wenn der Kunde die Gutschrift nicht innerhalb von sechs Monaten anfordert, verfällt sein Anspruch darauf. Wenn aufgrund von Materialbeschaffungsschwierigkeiten Komponenten nicht beschaffbar sind, können wir einen gleich- oder höherwertigen Ersatz verbauen. Die entstandenen Mehrkosten trägt der Kunde.

(2) Wenn Dachsparren oder Dachpfetten vorhanden sind, müssen diese eine Mindestbreite von 6 cm haben und aus Holz sein. Die Aufsparrendämmung darf nicht höher als 20 cm sein. Der von der Auftragnehmerin gewährte Festpreis gilt nur für Dächer mit losen aufliegenden Dachziegeln. Der Kunde muss uns im Voraus informieren, wenn er ein Dach mit einer anderen Sparrensituation oder Dachhaut hat – wie beispielsweise Dächer mit verschraubten Dachziegeln, vermörtelten Dachziegeln oder geklammerten Dachziegeln. Wenn der Kunde versäumt, uns vor der Angebotserstellung über die abweichende Dachsituation zu informieren, trägt er alle zusätzlichen Kosten für Material und Installation. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, eine ausreichende Anzahl an Ersatz-Dachziegeln bereitzuhalten. Wenn Dachziegel fehlen, werden diese auf Kosten des Kunden von uns bestellt.

(3) Wir führen keine Verputz-, Maler- und sonstige nicht im Auftrag genannte Arbeiten durch. Bei Unterputzarbeiten liegt das Wiederverschließen der Wand im Verantwortungsbereich des Kunden. Darüber hinaus ist es insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Aufgabe des Kunden, Wanddurchbrüche zu verputzen, Naturstoffe (Holz usw.) nachträglich zu bearbeiten und Dach- und Fassadenziegel nachträglich zu streichen.

§ 10 Gerüst

(1) Der Kunde ist eigenverantwortlich dafür verantwortlich, dass ein für die Installation des Solarstromsystems möglicherweise notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann.

(2) Ein von uns beauftragtes Unternehmen wird das Gerüst in der Regel einige Tage vor dem geplanten Installationstermin aufstellen. Während der Installation des Solarstromsystems sind Arbeiten am Haus, die die Aufstellung des Gerüsts behindern könnten, zu unterlassen.

(3) Wir werden uns bemühen, das Gerüst unverzüglich nach der Installation des Solarstromsystems zu entfernen. Allerdings kann es im Einzelfall bis zu vier Wochen dauern, bis das Gerüst abgebaut werden kann.

(4) Wir haften nicht für Schäden an oder auf Dächern, Fassaden, Rasen, sonstigen Bereichen des Grundstücks oder Gegenständen auf dem Grundstück oder angrenzenden Grundstücken, die bei Errichtung oder durch das Gerüst entstehen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(5) Im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Schäden durch das Gerüst haften wir für alle entstandenen Schäden, einschließlich Folgeschäden.

§ 11 Schaltung der Wärmepumpe

(1) Bei einer Zählerzusammenlegung oder bei Schaltung einer Wärmepumpenkaskade ist der Kunde verpflichtet, einen Heizungsmonteur oder Servicetechniker des jeweiligen Wärmepumpenherstellers hinzuzuziehen, um für eine ausreichende Informationsgrundlage bezüglich der Spezifika der Wärmepumpe zu sorgen.

(2) Wir übernehmen keine Gewähr für bereits vorhandene Wärmepumpen bei der Schaltung einer Wärmepumpenkaskade, falls keine ausreichende Informationsgrundlage bezüglich der Spezifika zur Verfügung gestellt wird.

§ 12 Ersatzstromsysteme

(1) Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherstellung aller Einschaltbedingungen bei Ersatzstromsystemen. Insbesondere dürfen die Einschaltströme der angeschlossenen Geräte das Ersatzstromsystem nicht überlasten.

(2) Sollte das Ersatzstromsystem aufgrund von Überlastung durch Einschaltströme der angeschlossenen Geräte beschädigt werden, sind wir von jeglicher Haftung befreit.

§ 13 Notstrom

(1) Medizinische Geräte oder Geräte zu lebenserhaltenden Maßnahmen von Menschen und Tieren dürfen nicht an den Notstrom angeschlossen werden. Ebenso dürfen Heizungen, 3-phasige Verbraucher sowie starke Verbraucher wie Waschmaschinen nicht an den Notstrom angeschlossen werden.

(2) Besonders schützenswerte Sachwerte sollten zusätzlich abgesichert werden, da bei Fehlern oder entladener Batterie kein Notstrom bereitgestellt werden kann. Es wird keine unterbrechungsfreie Stromversorgung bereitgestellt.

(3) Wir haften nicht für Schäden, die aus Einschränkungen resultieren, welche der Notstromversorgung immanent sind, wie zum Beispiel durch Fehlfunktionen aus Überlastung oder beim Ausfall des Wechselrichters und daraus resultierenden Unterbrechungen auf den Notstrom-Stromkreisen.

§ 14 Router und Installationsportal

(1) Falls der Kunde nach Anschluss des Switches an den Router des Kunden Änderungen am Router oder an den Routerkonfigurationen vornimmt, welche die Funktionsfähigkeit der Photovoltaik-Anlage mindern oder zu einem Ausfall der Photovoltaik-Anlage führen, haften wir hierfür nicht.

(2) Geringfügige Unterbrechungen in der WLAN-Verbindung stellen keinen Mangel dar und führen nicht zu Schadensersatzansprüchen.

(3) Der Kunde hat keinen Zugriff auf das Installationsportal.

§ 15 Softwarenutzung

(1) Der Kunde erhält ein ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der im Lieferumfang bzw. in den Geräten enthaltenen Software.

(2) Eine Nutzung, Vervielfältigung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung des Objektcodes in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.

(3) Falls der Kunde die Software missbräuchlich nutzt und dadurch uns ein Schaden entsteht, trägt der Kunde die Kosten in vollem Umfang.

§ 16 Lieferbedingungen

(1) Die Lieferzeiten und Versandkosten werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Die Versandkosten sind abhängig von der Art und Menge der bestellten Produkte. Liefertermine oder Fristen gelten als unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung bzw. dem Ablauf der Widerrufsfrist. Sie setzt jedoch voraus, dass mit dem Kunden alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen erfüllt hat, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben.

(3) Die Lieferfristen sind eingehalten,

a) Bei geschuldeter Montage mit Abnahmereife der Leistung – bei der Bringschuld mit Übergabe,

b) In sonstigen Fällen, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde (Lieferung ab Werk).

c) Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung/Erbringung unserer Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten/deren Unterlieferanten eintreten) – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen/Terminen nicht zu vertreten.

Wir sind berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

(4) Wir sind von den Verfügbarkeiten unserer Lieferanten abhängig. Bei allgemeinen Ausfällen oder Lieferengpässen aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen wie der Corona-Pandemie trifft uns für verzögerte Lieferungen kein verschulden.

§ 17 Material und Anlieferung des Materials beim Kunden

(1) Bei Anlieferung des Materials beim Kunden obliegt es diesem, das Material hinsichtlich der korrekten Anzahl und der Unbeschadetheit zu überprüfen. Etwaige Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen. Transportschäden müssen direkt beim Transporteur vor Ort angemeldet und vom Transporteur auf dem Lieferschein vermerkt werden.

(2) Der Kunde muss für ausreichend Lagerfläche in unmittelbarer Umgebung zur Montagestelle sorgen, um das erforderliche Material zu lagern. Kann der Kunde keine Lagerfläche bereitstellen, trägt er die zusätzlichen Kosten für die Lagerung durch uns und für eine taggenaue Anlieferung der Materialien zum Installationsbeginn.

§ 18 Fertigstellung des Auftrags

(1) Die Fertigstellung des Auftrags erfolgt mit dem technischen Probelauf.

(2) Bis zur offiziellen Inbetriebnahme der Anlage kann es notwendig sein, den Stromzähler zu wechseln und die Anmeldung beim zuständigen Stromnetzbetreiber (EVU) vorzunehmen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.

(3) Die Schlussrechnung wird nach Abschluss der Arbeiten gestellt, unabhängig von der offiziellen Betriebsbereitschaft der Anlage.

§ 19 Abnahme

(1) Der Kunde ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller vertraglich übernommenen Leistungen zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme soll durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Mit der Abnahme beginnen die Verjährung und die Fälligkeit der Zahlungspflicht. § 640 BGB bleibt unberührt.

(2) Falls zum Abnahmezeitpunkt Mängel der Leistungen bestehen, werden diese im Abnahmeprotokoll erfasst und durch uns und Dritte behoben und abgemeldet. Geringfügige Mängel sind Mängel, die den Betrieb bzw. die Funktion des Vertragsgegenstands nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 20 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an allen Komponenten des Vertragsgegenstandes geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behalten wir uns das Eigentum am Vertragsgegenstand vor. Falls der Kunde seine Pflichten verletzt, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Falls die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden wird, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert der Ware und der Wert der Installationsleistung der Auftragnehmerin im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Falls der Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung erwirbt, sind wir mit ihm darüber einig, dass er der uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes untersagt. Die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht im Verzug ist.

§ 21 Gewährleistung

(1) Wir haften für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher zwei (2) Jahre und für Unternehmer ein (1) Jahr ab Lieferung oder Erbringung der Werkleistung.

(2) Etwaige von uns gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Abs. 1. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen. Herstellergarantien/Leistungszusagen bleiben hiervon unberührt, durch die wir jedoch nicht über die Gewährleistungszeit hinaus verpflichtet werden.

§ 22 Haftung

(1) Wir haften Ihnen gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In sonstigen Fällen haften wir – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

(4) Für die Statik des Hauses/Dachs übernehmen wir keine Garantie. Diese ist von Ihnen sicherzustellen.

§ 23 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Wir behalten uns an Angebotsunterlagen sowie alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

(2) Sämtliche Urheberrechte und sonstige geistige Eigentumsrechte an den erstellten Unterlagen verbleiben bei uns, sofern im individuellen Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

(3) Die Nutzung unserer Plattformen, Software oder Dienste erfolgt auf eigene Verantwortung des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzungsbedingungen einzuhalten. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen den Zugang des Kunden zu den Plattformen, Software oder Diensten zu sperren.

§ 24 Verwendung von Fotos

(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Fotos seiner Photovoltaik-Anlage in unserer Referenzdatenbank zu Vermarktungszwecken verwendet werden dürfen, insbesondere für die Verwendung auf der Webseite, in Anzeigen, in Zeitungsartikeln (Print wie online), in den Sozialen Medien und in Fallstudien.

§ 25 Widerrufsrecht

(1) Ist der Kunde ein Verbraucher, verweisen wir bezüglich des Widerrufsrechts auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter [XXX]

(2) Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

(3) Bei einem ausgeübten Widerrufsrecht trägt die Rücksendekosten der Kunde.

§ 26 Datenschutz

(1) Der Kunde stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen, ausdrücklich zu. Kundendaten werden absolut vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten des Kunden werden ausschließlich für die bedarfsgerechte Erstellung persönlicher Angebote und Beratungen sowie zu Zwecken der eigenen Marktforschung und Vertragserfüllung genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

(2) Wir verpflichten uns zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und sonstiger relevanter Rechtsnormen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß unsern Datenschutzbestimmungen.

(2) Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf unserer Homepage unter folgendem Link: www.elektrotechnik-meyer.de/datenschutz

§ 27 Europäische Streitbeilegung

(1) Wir weisen auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.

(2) Wir sind zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

§ 28 Schlussbestimmungen

(1) Verträge mit dem Kunden werden in deutscher Sprache geschlossen.

(2) Es gilt deutsches Recht. Wenn Sie die Bestellung als Verbraucher abgegeben haben und zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land haben, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

(2) Wenn Sie Kaufmann sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Steyerberg. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Mündliche Zusage, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(5) Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.